Forellenfarm-Sasselbach-Hessen

Relaxen in der Natur

Hessisches Naturschutzgesetz

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege 
(Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)

Vom 4. Dezember 2006
GVBl. I S. 619
 

Inhaltsübersicht

E r s t e r  A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
§ 2 Beachtung der Ziele und Grundsätze und Beteiligung der Behörden 
§ 3 Begriffe 
§ 4 Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 
§ 6 Grundflächen der öffentlichen Hand 
§ 7 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur

Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Biotopverbund und Landschaftsplanung

§ 8 Biotopverbund und -vernetzung 
§ 9 Grundsätze der Landschaftsplanung 
§ 10 Landschaftsprogramm 
§ 11 Landschaftspläne

D r i t t e r  A b s c h n i t t
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft 
§ 13 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbestände 
§ 14 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen 
§ 15 Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge 
§ 16 Ökokonto 
§ 17 Zulassung von Eingriffen 
§ 18 Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung 
§ 19 Nicht zugelassene Eingriffe 
§ 20 Verordnungsermächtigung

V i e r t e r  A b s c h n i t t
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Erster Titel
Schutzgegenstände, Ausweisungsverfahren

§ 21 Naturschutzgebiete 
§ 22 Nationalparke 
§ 23 Biosphärenreservate 
§ 24 Landschaftsschutzgebiete 
§ 25 Naturparke 
§ 26 Naturdenkmale 
§ 27 Geschützte Landschaftsbestandsteile 
§ 28 Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne 
§ 29 Einstweilige Sicherstellung 
§ 30 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich 
§ 31 Gesetzlich geschützte Biotope

Zweiter Titel
Errichtung und Schutz von Natura 2000

§ 32 Errichtung von Natura 2000 
§ 33 Schutz und Pflege von Natura 2000 
§ 34 Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen

F ü n f t e r  A b s c h n i t t
Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere

§ 35 Allgemeine Vorschriften 
§ 36 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen 
§ 37 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, Bekämpfung invasiver Arten 
§ 38 Besondere Schutzmaßnahmen

S e c h s t e r  A b s c h n i t t
Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24)

§ 39 Betreiberpflichten 
§ 40 Betriebserlaubnis von Zoos

S i e b e n t e r A b s c h n i t t
Beschränkung von Rechten

§ 41 Duldungspflicht 
§ 42 Befreiungen 
§ 43 Enteignung und Entschädigung 
§ 44 Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich 
§ 45 Kostentragung des Verursachers 
§ 46 Geschützte Bezeichnungen

A c h t e r  A b s c h n i t t
Anerkennung von Naturschutzverbänden und deren Beteiligung in Verwaltungsverfahren

§ 47 Anerkennung von Naturschutzverbänden 
§ 48 Beteiligung der Naturschutzverbände

N e u n t e r  A b s c h n i t t
Organisation, Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Naturschutzverwaltung

§ 49 Naturschutzbehörden 
§ 50 Zuständigkeiten 
§ 51 Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen
§ 52 Naturschutzbeiräte 
§ 53 Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes 
§ 54 Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie 
§ 55 Naturschutzdatenhaltung 
§ 56 Überwachung von Verboten des Artenschutzes

Z e h n t e r  A b s c h n i t t
Ahndungsvorschriften

§ 57 Bußgeldvorschriften 
§ 58 Einziehung 
§ 59 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen

E l f t e r  A b s c h n i t t
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsvorschriften 
§ 61 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts 
§ 62 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen 
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


E r s t e r  A b s c h n i t t

Allgemeine Vorschriften

 
§ 1

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen und aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).

(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der in Satz 2 genannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an die Natur und Landschaft, insbesondere von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, unter Beachtung der Freiheit des Eigentums angemessen ist. Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 8; weitere solche Grundsätze sind:

1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehören eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herrühren.

2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und Bauten sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu planen und zu gestalten, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensräume, Zug- und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt; Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen wie Querungshilfen wiederhergestellt werden.

3. Nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende Tierarten sowie Pflanzenarten, die in der kulturgeschichtlichen Neuzeit nach Hessen gelangt sind und unerwünschte, insbesondere verdrängende oder schädigende Auswirkungen auf heimische Arten und Habitate haben (invasive Arten), sollen bekämpft werden, soweit unter Einsatz vertretbarer Mittel eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), der Art. 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Bildungs- und die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern. 

§ 2

Beachtung der Ziele und Grundsätze und Beteiligung der Behörden

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren oder bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Satz 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

§ 3

Begriffe

Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus bedeuten für die Zwecke dieses Gesetzes:

1. anerkannter Naturschutzverband
ein Verein, der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 47 anerkannt wurde,

2. behördliche Zulassung 
eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Ausnahme, Anzeige oder sonstige Entscheidung,

3. Erhaltungsziele
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, für die das Gebiet bestimmt ist,

b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist,

4. Kompensationsmaßnahmen 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 2,

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
sind auch die Gebiete, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurden und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind,

6. Natura 2000
das kohärente Europäische ökologische Netz Natura 2000 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes),

7. Ökopunktehandel
der Handel mit vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen entsprechend ihrem festgestellten Wert,

8. Projekte
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes Vorhaben und Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen.
 

§ 4

Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn, der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. 

 § 5

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nach guter fachlicher Praxis leisten einen bedeutsamen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, dass die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden.

(2) Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens entspricht der guten fachlichen Praxis, wenn sie

1. Erosionen verhindert,

2. die Humusbildung fördert,

3. den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung von Lebensräumen wild lebender Tiere und Pflanzen und vorhandener Biotope vermeidet und

4. die Anforderungen des Fachrechts unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet.

(3) Die Anforderungen an die forstliche Nutzung des Waldes ergeben sich aus § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom . Dezember 2006 (GVBl. I S. 619).

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), und von § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(5) In der freien Landschaft soll eine ausreichende naturräumliche Ausstattung mit zur Vernetzung von Biotopen und Natura-2000-Gebieten erforderlichen Landschaftselementen im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG (Verbindungselemente), insbesondere auf der Grundlage langfristiger Vereinbarungen, geschaffen werden. 

§ 6

Grundflächen der öffentlichen Hand

Das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen

1. bei der Bewirtschaftung von Grundflächen, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen; für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden;

2. in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

a) Ufergrundstücke,

b) Grundstücke mit besonderen Landschaftsbestandteilen,

c) Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt,

im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz vereinbar ist. Die vorgenannten Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass eine öffentliche Zweckbestimmung der jeweiligen Grundflächen nicht entgegensteht. 

§ 7

Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur


(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 [BGBl. S. 2415], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818]) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(3) Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet des Abs. 1, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1. das Betreten von Flächen,

2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,

3. das Anleinen von Hunden,

4. die Benutzung von Sportgeräten,

5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen,

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen. 

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Biotopverbund und Landschaftsplanung

 

§ 8

Biotopverbund und -vernetzung


(1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der nach Maßgabe der Landschaftsplanung aus Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen.

(2) Der Biotopverbund dient:

1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und -gemeinschaften,

2. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen,

3. der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, insbesondere zur Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG.

(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:

1. festgesetzte Nationalparke,

2. gesetzlich geschützte Biotope nach § 31,

3. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,

4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind. Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und gegebenenfalls so zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen. 

§ 9

Grundsätze der Landschaftsplanung


(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den §§ 10 und 11 haben das Land und die Träger der Bauleitplanung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Planungsräumen und Ländern sowie im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Landesgrenze überschreitende Planung erforderlich, soll das Programm oder der Plan für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den zuständigen Behörden des jeweils betroffenen Bundeslandes aufgestellt werden. 

§ 10

Landschaftsprogramm


(1) Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.

(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen

1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes,

3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz,

4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5,

5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastplätze,

6. zum Biotopverbund,

7. zu überörtlichen Projekten und Plänen,

8. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.

(3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen. 

§ 11

Landschaftspläne


(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den Naturschutzbehörden flächendeckend darzustellen. Von der Aufstellung eines Landschaftsplans kann für Teile des Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(2) Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen

1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft,

2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,

4. die Erfordernisse und Maßnahmen

a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,

c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege, insbesondere zur Entwicklung und zum Erhalt des Biotopverbundes, besonders geeignet sind,

d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, einschließlich der Landschaftselemente im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG,

e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,

f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften,

5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen.

(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.

(4) Die strategische Umweltprüfung der Landschaftspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschaftsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.

(5) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne und Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Die Inhalte von Landschaftsplänen sind insbesondere für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne von § 34 heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(6) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind. Ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 

D r i t t e r A b s c h n i t t

Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

 

§ 12

Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Außenbereich;

2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich;

3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen;

4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen;

5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird;

6. die Anlage von

a) Gärten und

b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,

im Außenbereich;

7. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können;

8. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen. 

§ 13

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbestände


(1) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4, des Fachrechts und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), eingehalten werden. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), oder der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), aufgebracht werden.

(2) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.

(3) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes, den §§ 31, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 oder Schutzverordnungen nach §§ 21, 22, 24, 26 oder 27 gelten nicht als Eingriffe:

1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen

a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung,

b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen,

c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m³ je Flurstück;

2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter, landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung, Maßnahmen zur Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen und kleinflächige, vorübergehende Grabungen zur Entdeckung von Bodendenkmälern;

3. das Aufstellen von Bienenstöcken;

4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, soweit sie nicht auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand oder auf Moorstandorten erfolgt, einschließlich des damit verbundenen Rückbaus von Wegen;

5. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend funktionslos geworden war,

a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Hochwasserrückhaltebecken, Talsperren, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche,

b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien,

c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht;

6. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m3 je Flurstück;

7. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen einschließlich solcher für den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild;

8. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis;

9. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m² und Wildfütterungen;

10. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen;

11. das Beseitigen von Grünbeständen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist;

12. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, für Naturparke, Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze oder vergleichbar großflächige, gestaltete Anlagen nach Zustimmung der Naturschutzbehörde sowie zur Pflege von schutzwürdigen Kulturdenkmälern im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434);

13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher Bahnnebenanlagen;

14. Grundwasserentnahmen bis zu 50 000 m3 pro Jahr;

15. die Freilegung verrohrter Gewässer;

16. Maßnahmen beim Übergang von ackerbaulicher zu gartenbaulicher Bodennutzung.

(4) Auf Eingriffe, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorgenommen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung nach § 30 entsprechende Regelungen enthält. 

§ 14

Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn und soweit die jeweilige Maßnahme selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG mehr beeinträchtigt oder gefährdet als notwendig ist, um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen.

(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Behörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies zumutbar ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Soweit dem Eingriff die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, erfolgt die Zulassung nach Maßgabe des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a und c des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgleichbar sind, darf der Eingriff nur zugelassen werden, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Kompensationsmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein. Sie sollen im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen, der Landschaftsplanung nicht widersprechen und so ausgestaltet werden, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen und Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele in Naturschutzgebieten nach Maßgabe von Maßnahmen- oder Pflegeplänen soweit möglich gefördert werden. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, soll der Vorrang gegeben werden. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(5) Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht hat auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers des beanspruchten Grundstücks einzustehen. Die Naturschutzbehörde trägt die festgesetzten Maßnahmen unter genauer Bezeichnung der beanspruchten Grundstücke in das Register nach § 55 ein. 

§ 15

Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge


(1) Soweit ein Eingriff unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 Satz 1 zugelassen wird, der nicht vollständig kompensierbar ist, hat der Verursacher oder der Rechtsnachfolger Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe ist festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie bemisst sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.

(2) Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden.

(3) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuchs, abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit Inkrafttreten der Zuordnungsfestsetzung. 

§ 16

Ökokonto


(1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme nach den Maßgaben von § 14 Abs. 2 und 4 bei künftigen Eingriffen verlangen, sofern die Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrer Durchführung schriftlich zugestimmt hat (Ökokonto); § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Soll ein Eingriff durch Maßnahmen kompensiert werden, die über ein Ökokonto gebucht wurden, so ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar. 

§ 17

Zulassung von Eingriffen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung und liegt ein Fall des § 51 Abs. 3 nicht vor, hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der jeweils gleichen Verwaltungsstufe zu treffen. Im Fall von Eingriffen, bei denen neben der Bauaufsichtsbehörde andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16.

(2) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung erforderlich ist, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, die die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen trifft und prüft, ob § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff entgegensteht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde.

(4) Die Naturschutzbehörde kann Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmen. Sie kann verlangen, dass Antragsunterlagen auch auf Datenträger in einem bestimmten Format vorzulegen sind. 

§ 18

Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung


(1) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem über die Zulassung des Eingriffs entschieden wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen; § 17 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Herstellung des Benehmens mit der Naturschutzbehörde entsprechend.

(2) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für folgende Eingriffe erforderlich:

1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche

a) von mehr als 25 ha in allen Fällen,

b) von 25 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,

2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden Fläche

a) von mehr als 50 ha in allen Fällen,

b) von 50 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,

3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche

a) von mehr als 10 ha in allen Fällen,

b) von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,

4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 31 auf einer zusammenhängenden Fläche

a) von mehr als 5 ha in allen Fällen,

b) von 5 ha oder weniger nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls,

5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste).

Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(3) In den Fällen des Abs. 2 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(4) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 2 dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 18 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, findet § 18 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist. 

§ 19

Nicht zugelassene Eingriffe


(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die EinhaItung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Naturschutzbehörde soll von Maßnahmen absehen, sofern der Eingriff nur vorübergehende Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Kann der Eingriff nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 zugelassen werden, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, der Verursacher entsprechend § 14 Abs. 2 zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), finden entsprechende Anwendung.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt. 

§ 20

Verordnungsermächtigung


Näheres zur Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über:

1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung

a) eines Eingriffs,

b) von Kompensationsmaßnahmen, einschließlich der Eignung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen,

c) des nach Ausführung von Kompensationsmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen, einschließlich der Festsetzung der Ausgleichsabgabe,

entsprechend den Maßgaben der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Satz 3;

2. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung;

3. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen;

4. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers;

5. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung;

6. die Sicherung von Kompensationsmaßnahmen;

7. das Führen von Ökokonten, den Ökopunktehandel und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 55;

8. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde;

9. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter, die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann;

10. das Verfahren und die Form der Eingriffszulassung, soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet. 

V i e r t e r A b s c h n i t t

Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

 

Erster Titel

Schutzgegenstände, Ausweisungsverfahren

 

§ 21

Naturschutzgebiete


(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder wild lebenden Tierarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. 

§ 22

Nationalparke


(1) Als Nationalparke können einheitlich zu schützende Gebiete ausgewiesen werden, die

1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,

2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Zweck der Ausweisung von Nationalparken ist, im überwiegenden Teil des Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. 

§ 23

Biosphärenreservate


(1) Zu Biosphärenreservaten können durch die Landesregierung nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Gebiete bestimmt werden, die

1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,

2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,

3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und

4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete zu schützen. 

§ 24

Landschaftsschutzgebiete


(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Soll ein Natura-2000-Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden, können in der Verordnung auch Handlungen außerhalb des Gebietes untersagt werden, die den Erhaltungszielen des Gebietes zuwiderlaufen.

(3) Unbeschadet von § 57 Abs. 5 und 6 kann die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde für die Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes bestimmt werden. 

§ 25

Naturparke


(1) Zu Naturparken können durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister einheitlich zu entwickelnde und pflegende Gebiete erklärt werden, die

1. großräumig sind,

2. überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sind,

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,

6. besonders geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. 

§ 26

Naturdenkmale


(1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. 

§ 27

Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. An Alleen oder einseitigen Baumreihen dürfen die in Satz 1 bezeichneten Handlungen aus Gründen der Verkehrssicherheit nur durchgeführt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und andere Maßnahmen keine Aussicht auf eine hinreichende Erhöhung der Verkehrssicherheit bieten. 

§ 28

Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne


(1) Die Ausweisung nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 erfolgt durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.

(2) Sachlich zuständig ist:

1. die Landesregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke;

2. die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach § 32 Abs. 2;

3. die untere Naturschutzbehörde für Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 Hektar, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile; dies gilt nicht für Gebiete nach § 32 Abs. 2. Die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Soweit die Schutzzwecke nicht durch die natürliche Entwicklung gewährleistet werden, stellen die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden für Naturschutzgebiete Pflegepläne zur Bestandssicherung auf. Die Pflegepläne können gutachterliche Hinweise auf Entwicklungsmaßnahmen enthalten. 

§ 29

Einstweilige Sicherstellung


(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch die nach § 28 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

(2) Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

1. den räumlichen Geltungsbereich;

2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen;

3. die Dauer der Sicherstellung;

4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(3) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

(4) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Schutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 21 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist.

(5) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 4 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält

1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen;

2. eine Beschreibung des Anfangszustandes;

3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll;

4. die dazu notwendigen Maßnahmen. 

§ 30

Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich


(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von einzelnen Grünbeständen in bestimmten Bereichen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ihrer Genehmigung bedarf. Ein Grünbestand darf unter diesen Schutz gestellt werden, wenn dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung erforderlich ist. Die Belange der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind zu berücksichtigen. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Vor Beschluss der Satzung sind die von der Unterschutzstellung in den jeweiligen Bereichen der Gemeinde Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 3 des Baugesetzbuchs zu beteiligen.

(2) Handelt es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Grünbestand um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes, so ist vor dem Beschluss der Satzung das Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen. Nach Satzungen erforderliche Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbeständen, die schutzwürdige Kulturdenkmäler sind, haben im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu ergehen. 

§ 31

Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:

1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche;

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;

3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte;

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder;

5. offene Felsbildungen;

6. Alleen;

7. Streuobstbestände im Außenbereich.

Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgleichbar oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen Fällen keine Anwendung. Soweit die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, dürfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden. § 33 Abs. 1 und § 34 sind zu beachten.

(3) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Nutzung der Streuobstbestände beitragen, insbesondere der Ersatz von Einzelbäumen durch Nachpflanzungen von Hochstämmen, gelten nicht als Eingriff und bedürfen keiner Ausnahme nach Abs. 2 Satz 1. Gleiches gilt für die vollständige und teilweise Beseitigung von Streuobstbeständen, wenn sie ortsnah wenigstens im gleichen Umfang innerhalb eines Jahres neu angelegt werden. 

Zweiter Titel

Errichtung und Schutz von Natura 2000

 

§ 32

Errichtung von Natura 2000


(1) Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21, 22, 24 bis 27, auch in Verbindung mit § 28, erklärt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unberührt.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn

1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und

2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht. 

§ 33

Schutz und Pflege von Natura 2000


(1) Vorhaben oder Maßnahmen, die insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. 143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen, Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig, auch sofern sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

(2) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind. Sie können in eigens für die Gebiete aufgestellten, gutachtlichen Maßnahmenplänen oder in vergleichbaren Plänen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen dargestellt werden. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne sind vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Erarbeitung der Pläne und die Durchführung der geeigneten Maßnahmen erfolgen für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, durch die untere Forstbehörde, für die übrigen Gebiete durch den Landrat oder die Landrätin, der oder die räumlich zuständig ist, als Auftragsangelegenheit. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet über die Zuständigkeit; sie kann abweichend auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte beauftragen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde regelt, unbeschadet des § 24 des Hessischen Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2, durch Verordnung oder Anordnung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 28 Abs. 3 gilt für Verordnungen entsprechend.

(5) Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährdet ist; § 19 findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung. 

§ 34

Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensräume oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor über die oberste Naturschutzbehörde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 31 sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung und nach Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des Dritten Abschnittes unberührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes, für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1.

(8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbstständiger Teil des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der dafür zuständigen Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durchgeführt. Für die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 gilt Satz 1 entsprechend. Wer die Zulassung des Projekts beantragt, hat die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen, die Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zu tragen und der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.

(9) Projekte und Pläne, die nach Abs. 1 bis 8 zugelassen oder aufgestellt wurden, sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. 

F ü n f t e r A b s c h n i t t

Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere

 

§ 35

Allgemeine Vorschriften


Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.
 

§ 36

Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen


(1) Es ist verboten,

1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;

2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;

3. die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;

4. Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen;

5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für

1. Maßnahmen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder § 31 Abs. 2 zugelassen wurden;

2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen;

3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen;

4. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit wasserbaulicher Anlagen, insbesondere von Deichen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren, erforderlich sind, soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben;

5. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt hat;

6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder

7. Maßnahmen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind.

(3) Die Naturschutzbehörden können, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wild lebenden Tieren und von wild wachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. 

§ 37

Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen


(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht für

1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

2. das Einsetzen von Tieren

a) nicht gebietsfremder Arten,

b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer Genehmigung nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf,

zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der für die Tierzucht zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über

1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für

a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen,

b) das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,

2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a einschließlich ihrer Voraussetzungen sowie

3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten.

Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden. 

§ 38

Besondere Schutzmaßnahmen


Die Naturschutzbehörden können im Einzelfall Anordnungen treffen, um frei lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.
 

S e c h s t e r A b s c h n i t t

Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24)

 

§ 39

Betreiberpflichten


Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG erfüllen:

1. Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch

a) diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung der Gehege und

b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung.

2. Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.

3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten nach Maßgabe der Betriebserlaubnis zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:

a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Arterhaltung oder

b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum oder

c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern.

5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor.

6. Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über den Tierbestand, das stets auf dem neusten Stand gehalten wird. 

§ 40

Betriebserlaubnis von Zoos


(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 39 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.

(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 39 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.

(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung.

(4) Wird ein Zoo

1. ohne Betriebserlaubnis oder

2. unter Verletzung von Betreiberpflichten oder von Nebenbestimmungen zu der Betriebserlaubnis

betrieben, so ist der Zoo ganz oder teilweise zu schließen; eine Betriebserlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu ändern. Im Fall von Nr. 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

(5) Die von der Schließung nach Abs. 4 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.

(6) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). 

S i e b e n t e r A b s c h n i t t

Beschränkung von Rechten

 

§ 41

Duldungspflicht


(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und jede Person, der ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie zu seiner Ausführung ergangener Rechtsverordnungen zu dulden, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung dadurch nicht in ihr oder ihm unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

(2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden; die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntgabe erfolgen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Träger der Landschafts-, Bauleit- und Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies im Hinblick auf die Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Vor dem Betreten des Grundstücks ist die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde einzuholen.

(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird. 

§ 42

Befreiungen


Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenstände nach § 28 zuständig. 

§ 43

Enteignung und Entschädigung


Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden können. Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).
 

§ 44

Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich


(1) Ein angemessener Ausgleich in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes und des Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, dass

1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren;

2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte.

Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit nicht eine andere, für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbare Regelung, insbesondere durch Erteilung einer Befreiung, getroffen werden kann. Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muss die Angaben enthalten, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der Ausgleich wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.

(2) Grundstückseigentümer können anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist.

(3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat. 

§ 45

Kostentragung des Verursachers


Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat die Verursacherin oder der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten.
 

§ 46

Geschützte Bezeichnungen


(1) Die Bezeichnungen „Natura-2000-Gebiet“, „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“, „Europäisches Vogelschutzgebiet“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Nationalpark“, „Biosphärenreservat“, „Naturdenkmal“ und „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“ oder „Tierpark“ dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.

(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Ausweisung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.

(4) Abs. 1 bis 3 gilt für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend. 

A c h t e r  A b s c h n i t t

Anerkennung von Naturschutzverbänden und deren Beteiligung in Verwaltungsverfahren

 

§ 47

Anerkennung von Naturschutzverbänden


(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem in Hessen eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn dieser

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,

2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), von der Körperschaftsteuer befreit ist, und

6. jedem, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

(2) In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

(3) Naturschutzverbände, die von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt wurden, gelten als nach Abs. 1 und 2 anerkannt. Die Befugnis zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung bleibt hiervon unberührt. 

§ 48

Beteiligung der Naturschutzverbände


(1) Den anerkannten Naturschutzverbänden, den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Landes, der Städte und Landkreise,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,

5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten nach § 32 Abs. 2,

6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Landes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; die Fristen des jeweiligen Fachrechts für Einwendungen gelten entsprechend.

(2) In Fällen, in denen keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln. 

N e u n t e r A b s c h n i t t

Organisation, Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Naturschutzverwaltung

 

§ 49

Naturschutzbehörden


(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium.

(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden in den Landkreisen den Kreisausschüssen, in den kreisfreien Städten und den Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern den Magistraten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde auf deren Kosten die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen. 

§ 50

Zuständigkeiten


(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Naturschutzbehörde zuständig:

1. für die Verwaltung von Naturschutzgebieten,

2. für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, außer für Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, und Genehmigungen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

3. für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), außer für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung,

4. für den Vollzug aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, insbesondere § 39 und § 40.

(3) Wären in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit beziehungsweise der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für:

1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wahr;

2. die Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen.

(6) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden entsprechende Anwendung. Duldet eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede örtlich zuständige Naturschutzbehörde das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. 

§ 51

Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen


(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 Abs. 2, § 31 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils gestellt, so hat die Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang über die Vollständigkeit der Unterlagen und binnen weiterer zwei Monate über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Sie kann die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung aus wichtigem Grund um einen weiteren Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungstatbestände in Verordnungen nach § 32 Abs. 2.

(2) Eine nach § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Zulassung ersetzt. Die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 oder der jeweiligen Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

(3) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 43 Abs. 8 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42 oder aufgrund einer Naturschutzgebietsverordnung, so sind die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16, § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils von der Naturschutzbehörde in dem Ausnahme- oder Befreiungsverfahren mit zu treffen; eine planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 

§ 52

Naturschutzbeiräte


(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.

(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für:

1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen;

2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt;

3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.

Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden.

(3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzverbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.

(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.

(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über das Verfahren, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten, geregelt werden. 

§ 53

Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes


Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes ehrenamtlich. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.
 

§ 54

Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie


(1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der Naturparke sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt.

(2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wahr. 

§ 55

Naturschutzdatenhaltung


(1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in die alle nach den §§ 21, 22, 24 bis 27 und § 32 Abs. 1 geschützten Gebiete sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind.

(2) Für das gesamte Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet, in dem die übermittelten Daten aufbereitet, zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht werden. Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an das Naturschutzinformationssystem. Dies gilt für:

1. gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, Tier- und Pflanzenarten;

2. flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Kompensationsmaßnahmen, auch nach § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs;

3. Maßnahmen nach § 16.

(3) Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann die Datenformate und Dateninhalte durch Verwaltungsvorschrift festlegen. 

§ 56

Überwachung von Verboten des Artenschutzes


Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 50 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen.
 

Z e h n t e r  A b s c h n i t t

Ahndungsvorschriften

 

§ 57

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 51 Abs. 1 einen Eingriff ohne vorherige Zulassung vornimmt;

2. einen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt;

3. entgegen § 31 Abs. 1 Biotope beeinträchtigt;

4. entgegen § 33 Abs. 1 ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigt;

5. einer Vorschrift des § 36 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt;

6. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt;

7. entgegen § 40 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt;

8. entgegen § 46 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt;

9. den Vorschriften

a) einer aufgrund des § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder

b) einer nach § 7 Abs. 3 oder § 30 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,

soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

10. den Vorschriften einer aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt;

11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt;

12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 17 Abs. 1 oder 2, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 38 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 42 oder § 50 Abs. 6, auch nach § 51, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden; die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 57 Abs. 3 Nr. 4.

(6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Städte und Gemeinden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr.9 b). 

§ 58

Einziehung


Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 57 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
 

§ 59

Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen


(1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 58 dieses Gesetzes.

(2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) in der jeweils gültigen Fassung erlassen sind, auf dessen § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 oder auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11. 

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Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 60

Übergangsvorschriften


(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann der Antragsteller verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.

(3) § 11 gilt nicht für in Aufstellung befindliche Landschaftspläne oder Flächennutzungspläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Diese Landschaftspläne sind bis zum 31. Dezember 2011 nach § 4 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege aufzustellen. Für sie gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum . Dezember 2006 geltenden Fassung fort. Die Strategische Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Landschaftsprogramms erfolgt auch nach dem 31. Dezember 2006 nach § 25 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen der Städte und Gemeinden über den Schutz von Grünbeständen, die den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht genügen, sind unverzüglich aufzuheben.

(5) § 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf ein Gebiet auswirkt, welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurde, bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG nicht anzuwenden, soweit der Träger dies beantragt und ein angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG gewährleistet ist. 

§ 61

Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts


(1) Das Hessische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl I. S. 145) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.

(2) Die folgenden Rechtsverordnungen treten am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 32 Abs. 1 außer Kraft:

1. Für den Regierungsbezirk Darmstadt:

a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Odenwald“ vom 22. April 2002 (StAnz. S. 1777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (StAnz. S. 1033);

b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Osttaunus“ vom 30. August 2002 (StAnz. S. 3481), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2005 StAnz. S. 1881);

c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Taunus“ vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3106);

d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Vogelsberg-Hessischer Spessart“ vom 12. September 2003 (StAnz. S. 3876), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3103).

2. Für den Regierungsbezirk Gießen:

a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessischer Westerwald“ vom 28. Februar 2001 (StAnz. S. 1184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 812);

b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lahn-Dill-Bergland“ vom 21. August 2000 (StAnz. S. 3323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 813);

c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Taunus“ vom 6. April 1995 (StAnz. S. 1473), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 355);

d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Vogelsberg-Hessischer Spessart“ vom 31. Juli 1975 (StAnz. S. 1486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 811).

3. Für den Regierungsbezirk Kassel:

a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Edersee“ vom 30. November 1968 (StAnz. S. 1822), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);

b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Kellerwald“ vom 11. August 1972 (StAnz. S. 1626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 130);

c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Meißner-Kaufunger Wald“ vom 5. November 1968 (StAnz. S. 1820), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2004 (StAnz. S. 1977);

d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Habichtswald“ vom 11. Dezember 1968 (StAnz. 1969, S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1660);

e) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Diemelsee“ vom 14. März 1969 (Waldeck'sche Landeszeitung vom 19. März 1969), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218);

f) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südöstlich des Naturparks Meißner-Kaufunger Wald“ vom 14. März 1978 (Hessisch-Niedersächsische Allgemeine vom 25. März 1978), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1656).

4. Für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel:

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Burgwald“ vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 977), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2003 (StAnz. S. 1621).

Die oberen Naturschutzbehörden teilen das Außerkrafttreten der Rechtsverordnungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen unverzüglich mit.

(3) Die Vorläufige Hessischen Artenschutzverordnung vom 16. Mai 1984 (GVBl. I S. 166) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird aufgehoben.

(4) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden, in denen Grünbestände innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden, werden aufgehoben. Die unteren Naturschutzbehörden teilen die Aufhebung der Rechtsverordnungen ortsüblich mit.

(5) Rechtsverordnungen, die aufgrund des nach Abs. 1 aufgehobenen Gesetzes oder von Vorschriften ergangen sind, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.

(6) Verweisungen in den nach Abs. 5 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen auf Vorschriften, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(7) Durch Rechtsverordnung können Rechtsverordnungen, die aufgrund von Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung ergangen sind oder aufgrund von Vorschriften ergangen sind oder geändert wurden, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, neu befristet oder aufgehoben werden. 

§ 62

Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen


Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.